ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


HAINSBERGER METALLWERK GMBH

§ 1 Allgemeines Angebot

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle Verträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote einschließlich Beratungsleistungen. Auskünfte u. a. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigen. Etwaigen Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.

Sämtliche Aufträge, auch wenn sie durch Vertreter oder Angestellte entgegengenommen werden, oder Nebenabreden zu diesen Bedingungen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung, ebenso jede Änderung des Inhalts eines bereits bestätigten Auftrags. Die sich aus unseren Prospekten, Werbeschreiben oder Vorführgegenständen ergebenden Daten stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar. Die zu unseren Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 2 Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist der Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung maßgebend. Im Falle eines von uns mit zeitlicher Bindung abgegebenen Angebotes und fristgerechter Annahme unseres Angebotes, das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.

§ 3 Zahlungsbedingungen

Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Versandkosten und Transportversicherung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Bei Auslandslieferungen hat der Besteller Zölle und sonstige Grenzabgaben zu tragen.

Die Zahlung hat unabhängig vom Eingang der Ware und etwaiger Mängelrügen zu erfolgen, und zwar spätestens am 30. Tage nach Rechnungsdatum rein netto oder am 10. Tage nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2 % Skonto.

Für Verpackungsmaschinen gelten folgende Zahlungsbedingungen:

40 % Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 30 % nach Abnahme der Maschine und der Restbetrag (30 %) spätestens am 30 Tag nach Rechnungsdatum.

Für Werkzeug-, Formen- und Kokillenbau gelten folgende Zahlungsbedingungen: Ab € 5.000,- Auftragswert 30 % bei Auftragsbestätigung, 60 % bei Lieferung und 10 % nach Freigabe, spätestens 60 Tage nach Lieferung.

Mangels besonderer Vereinbarung sind Zahlungen bar und ohne Abzug an uns auf eines unserer in der Rechnung angegebenen Bankkonten zu leisten.

Gerät der Besteller mit einer Rate länger als eine Woche in Verzug, so werden die noch ausstehenden Raten sofort fällig. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener, nicht rechtskräftig festgestellter, Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit, Verzögerungen

Liefer- und Ausführungsfristen sowie Liefertermine sind nur nach unserer schriftlichen Bestätigung für uns bindend. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Vorname sämtlicher ihm ansonsten obliegender Mitwirkungshandlungen, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Ein fest vereinbarter Liefertermin ist überdies nur dann für uns bindend, wenn der Besteller rechtzeitig sämtliche ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen vorgenommen, insbesondere eine evtl. vereinbarte Anzahlung sofort nach Fälligkeit geleistet hat. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, ein Liefertermin wird angemessen hinausgeschoben, bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen insbesondere Streik und Aussperrung, sowie im Falle von höherer Gewalt und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflußmöglichkeiten liegen, soweit solche Ereignisse und Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf uns erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies auch im Falle der Unzumutbarkeit der Ausführung für uns wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrübergabe endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt im Falle unseres Unvermögens. Liegt Leistungsverzug vor und gewährt der Besteller uns eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

§ 5 Entgegennahme, Annahmeverzug

Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 1 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Kommt der Besteller mit der Abnahme unserer Ware in Abnahmeverzug sind wir nach Setzung einer Nachfrist von 30 Tagen berechtigt, soweit wir nicht auf Abnahme bestehen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Während eines Annahme- oder Abrufverzuges oder durch Verschulden des Bestellers eintretende Unmöglichkeit ändert nichts daran, daß der Besteller zur Gegenleistung verpflichtet bleibt.

§ 6 Verzugsfolgen

Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres eigenen Verschuldens entstanden ist, ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fördern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v. .H., im ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Wert der Gesamtlieferung. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit.

§ 7 Haftung

Für Schäden und Mangelfolgeschäden aus unerlaubter Handlung, aus Verschulden bei Vertragsschluß, aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, Unmöglichkeit der Leistungserbringung, haben wir nur einzutreten, sofern diese durch ein Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, unbeschadet der Regelung in § 831 Satz 2 BGB. Dieser Haftungsausschluß besteht nicht bei einer anfänglichen Unmöglichkeit zur Vertragserfüllung, bei der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten (Kardinalpflichten) und soweit es sich um die Haftung für zugesicherte Eigenschaften (einschließlich solcher Mängelfolgeschäden, vor denen die Zusicherung schützen soll), handelt. In allen Fällen ist jedoch die Haftung auf den Ersatz vertragstypischer Schäden beschränkt.

§ 8 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Gesamtlieferung oder Lieferteile geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung bzw. Teillieferung ihm oder einem Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Sendung bestimmten Person übergeben wurde, spätestens jedoch bei Verlassen unseres Betriebsgrundstückes, auch wenn wir noch andere Leistungen, zum Beispiel die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; wir sind auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers verpflichtet, die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(2) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, dann können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(3) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

(4) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(5) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

§ 10 Entwürfe

Alle Rechte an von uns erstellten Skizzen, Entwürfen, Reinzeichnungen, Originalen, Filmen usw. verbleiben uns, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Werden uns Vorlagen und Ideen zur Verfügung gestellt, so beziehen sich unsere Rechte nur auf den Teil des Entwurfes, der von uns gestaltet wurde. Kommt ein Auftrag nicht zustande, so werden von uns erstellte technische Zeichnungen berechnet, wenn sie uns nicht zurückgegeben werden. Die Verwendung unserer Zeichnungen ohne unsere Zustimmung ist untersagt, insbesondere dürfen diese nicht kopiert oder an Dritte weitergegeben werden. Für die Verletzung evtl. bestehender Schutzrechte Dritter übernehmen wir keine Verantwortung.

§ 11 Besondere Mitwirkungsverpflichtung

Der Besteller ist verpflichtet, uns für erforderliche Versuche die durch die Anlage zu verpackenden oder etikettierenden Originalgegenstände, sowie das von ihm dafür vorgesehene Verpackungsmaterial und etwaige sonstige Materialien in ausreichender Menge für erforderliche Prüfungsabläufe kostenlos zur Verfügung zu stellen. Von uns bereitgestelltes Material wird gesondert berechnet. Kommt der Besteller mit seiner Mitwirkungshandlung in Verzug, kann er uns gegenüber keine Rechte aus § 4 geltend machen.

§ 12 Montagekosten

Das Aufstellen, die Inbetriebnahme, der Ein- und Ausbau unseres Lieferungsgegenstandes, sowie sonstige Serviceleistungen und die Einweisung des Personals des Bestellers durch unseren Kundendienst werden gesondert berechnet.

§ 13 Gewährleistung

Für Mängel der Lieferung, haften wir - außer bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung - unter Ausschluß weiterer Ansprüche (z. B. Wandlung, Minderung) unbeschadet § 7 wie folgt: Alle diejenigen Teile werden unentgeltlich nach unserem billigen Ermessen ausgebessert oder neu geliefert, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafte Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von uns. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergabe. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen die Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, daß entweder die vorherige - falls notwendig auch gerichtliche - Inanspruchnahme des Lieferers nicht zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung führt, oder daß wir den Mangel des Fremderzeugnisses beim Einbau mindestens grobfahrlässig nicht erkannt haben. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängel geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungspflicht. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach Absprache mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Der Besteller hat entweder - nachdem zuvor unsere Zustimmung eingeholt wurde - in Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, oder ohne unsere Zustimmung, wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Wir haben das Recht, die Nachbesserung nach unserer Wahl beim Besteller oder in unserem Werk vorzunehmen. Soweit im Zuge der Mängelbeseitigung Mitwirkungshandlungen des Bestellers notwendig sind, ist er hierzu verpflichtet. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir im übrigen, insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß - ohne vorherige Genehmigung durch uns - vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit sie sich nicht nach § 7 richten.

§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person der öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das örtlich und sachlich für unseren Firmensitz zuständig ist. Wir sind berechtigt, am Firmensitz des Bestellers zu klagen.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

HAINSBERGER METALLWERK GMBH